Satzung
Satzung der Konservativen Kommunalpolitischen Vereinigung Bayern e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Konservative Kommunalpolitische Vereinigung Bayern e. V.“; die Kurzbezeichnung des Vereins lautet KKV-BY.
- Er hat seinen Sitz in Weilheim in Oberbayern.
- Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Vereinszweck ist die Verwirklichung kommunalpolitischer Grundsätze der Alternative für Deutschland Bayern (AfD BY), der Erfahrungs- und Gedankenaustausch zwischen interessierten Bürgern, die den kommunalpolitischen Grundsätzen der AfD Bayern nahestehen, sowie die Verbreitung von kommunalpolitischem Wissen.
Der Verein ist politisch tätig.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Koordination und Vernetzung der in die Organe der kommunalen Körperschaften gewählten Vertreter der AfD Bayern,
• Festlegung allgemeiner Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Körperschaften sowie durch planmäßiges Zusammenwirken der Mitglieder,
• Verbreitung der kommunalpolitischen Grundsätze der AfD Bayern in Wort und Schrift,
• Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder und anderer an der Kommunalpolitik der AfD Bayern interessierter Bürger, insbesondere durch Vorträge, Tagungen und Lehrgänge,
• Beratung und Unterstützung kommunaler Mandatsträger der Partei Alternative für Deutschland,
• Unterstützung von kommunalpolitischen Fraktionen bei der Vorbereitung und Durchführung der Fraktionsarbeit,
• Organisation von Diskussionsforen, Fachgesprächen und kommunalpolitischen Dialogformaten,
• Unterstützung von Jugendbeteiligungsprojekten.
§ 3 Selbstverständnis des Vereins
1. Der Verein ist die kommunalpolitische Vereinigung der Partei Alternative für Deutschland. Er bekennt sich zu den Grundsätzen und Werten der Partei Alternative für Deutschland.
2. Der Verein arbeitet eng mit dem Landesverband Bayern der Partei Alternative für Deutschland, ihren Gliederungen und Fraktionen zusammen. Er kann dem Landesvorstand kommunalpolitische Kampagnen vorschlagen, deren Durchführung er auf Wunsch des Vorstands koordiniert.
3. Der Verein wirkt an der politischen Willensbildung der Partei Alternative für Deutschland im kommunalen Bereich mit.
§ 4 Die Mittel des Vereins
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch den Vorstand erlassenen Beitragsordnung, die durch die diesem Vorstandsbeschluss folgende Mitgliederversammlung zu verabschieden ist. Der Vorstand kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und Fördermitglieder getrennt beschließen.
2. Weitere Mittel sollen durch Spenden und durch Zuschüsse aufgebracht werden.
3. Alle Mittel dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, soweit es die Finanzausstattung des Vereins erlaubt.
§ 5 Erwerb Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die die Ziele des Vereins unterstützt, das 16. Lebensjahr vollendet hat, der nicht durch ein rechtskräftiges Urteil Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden ist.
2. Eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht können erwerben:
•natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und denen nicht durch ein rechtskräftiges Urteil Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden ist,
•juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Ratsgruppen, Kreistagsgruppen, Bezirkstagsgruppen und Fraktionen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Eine Ablehnung des Antrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
2. Ein Mitglied, das sich zu den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied muss vorher Gelegenheit haben, sich zur Sache zu erklären.
3. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht vollständig
entrichtet hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Wahl und Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder,
• die Wahl der Kassenprüfer,
• die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
• die Entlastung des Vorstands,
• den Ausschluss von Mitgliedern,
• die Beschlussfassung über Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszwecks im Sinne des §2 dienen,
• die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer in offener Wahl. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfung. Sie geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.
§ 10 Einberufen der ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail oder bei Mitgliedern ohne E-Mail-Adresse per Briefpost. Sie gilt als zugestellt, wenn sie fristgerecht an die letzte dem Vorstand bekannte postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die vorläufige Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3. Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können debattiert, aber nicht beschlossen werden.
4. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung müssen auf der Tagesordnung stehen, die mit der Einladung verschickt wird, damit über sie beschlossen werden kann. Auch über die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die betreffenden Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 11 Abhalten und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet. Der Vorsitzende, im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter in offener Wahl. Bei der Entlastung, Wahl oder Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung ein unbeteiligtes Mitglied als Versammlungsleiter in offener Wahl.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung sieht qualifizierte Mehrheiten vor. Mehrheiten werden auf Grundlage der abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt. Dabei werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Art der Abstimmung, ob offen (per Handzeichen oder Stimmkarte) oder geheim, bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim stattfinden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Bei einer Wahl gilt: gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Eine Wahl kann auch in der Form der Blockwahl durchgeführt werden.
5. Eine ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
6. Um die Satzung einschließlich des Vereinszweckes zu ändern, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Um den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Protokollführer protokolliert. Der Schriftführer führt das Protokoll. Ist er verhindert, führt der stellvertretende Schriftführer das Protokoll. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer in offener Wahl.
8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Einberufen wird sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
• der/dem Vorsitzenden,
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
• der Schriftführerin/dem Schriftführer,
• der stellvertretenden Schriftführerin/dem stellvertretenden Schriftführer.
2. Je zwei der folgenden drei Personen vertreten den Verein gemeinsam: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt.
§ 14 Einberufen und Beschlussfassung des Vorstands
1. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf einberufen. Einzuberufen sind sie durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Die Ladung ist auch per E-Mail möglich.
2. Der Vorstand kann seine Sitzungen auch in der Form einer Telefon-/Video-Konferenz abhalten. Alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit oder auf dessen Wunsch ein anderes Vorstandsmitglied, welches die Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder erhält.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder per E-Mail gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder dem jeweiligen Beschluss zustimmen.
6. Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes unter die Hälfte, ist eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes müssen in diesem Fall eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl der ausgefallenen Vorstandsmitglieder oder zu einer kompletten Neuwahl einberufen, wenn diese in weniger als sechs Monaten sowieso erfolgen müsste.
§ 15 Fachausschüsse
1. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung, zur Verwirklichung des Vereinszwecks oder zur Abwicklung einzelner Projekte Fachausschüsse einrichten. Er bestimmt die Aufgaben der Fachausschüsse.
2. Der Vorstand bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse. Er beruft ihre Mitglieder oder delegiert dies ganz oder in Teilen an die Vorsitzenden der Fachausschüsse. Mitglieder der Fachausschüsse einschließlich ihrer Leitungen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 16 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Finanz- und Beitragsordnung. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf Basis eines Vorschlags des Vorstands verabschiedet.
2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten. Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 entrichten ihre Beiträge über die juristische Person, Ratsgruppe, Kreistagsgruppen oder Fraktion. Die übrigen Mitglieder entrichten die Beiträge unmittelbar an den KKV-BY.
3. Beim Ausscheiden eines Mitglieds werden die bezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
4. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für
• ordentliche Mitglieder 30 Euro,
• Jugendliche ohne festes Jahreseinkommen 15 Euro,
• fördernde natürliche und juristische Personen 120 Euro
5. Für Ratsgruppen, Kreistagsgruppen, Bezirkstagsgrupen und Fraktionen wird der Beitrag in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
§ 17 Geschäftsführung
1. Werden Geschäftsführer bestellt, so kann der Vorstand diesen im Rahmen der laufenden Geschäfte Vertretungsmacht (Vollmacht) nach außen erteilen.
2. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden. Diese Geschäftsordnung hat keinen Satzungsrang.
3. Die Geschäftsführer sind nicht Mitglied des Vorstands und müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
4. Über die Bestellung von Geschäftsführern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 18 Änderungen der Satzung
1. Die Mitgliederversammlung kann die Satzung einschließlich des Vereinszwecks mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ändern.
2. Änderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.
3. Auf Verlangen von zuständigen Behörden ist der Vorstand ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Eine Übertragung an die Partei Alternative für Deutschland oder ihre Gliederungen ist zulässig.

Konservative Kommunalpolitische Vereinigung Bayern e.V.
Vorstand
Vorsitzender, Dr.Hans-Dieter Huy
Stv. Vorsitzender, Jürgen Fehmer
Schatzmeister, Rainer Groß
KKV-Bayern e.V. Geschäftsstelle Weilheim i. Obb
Info@kkv-by.de
TEL.: +49 176 20 24 70 95